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Umsonst ins Geschäft gelockt

"Lockangebote" sind nicht erlaubt

Ein Blick in den Werbeprospekt: Modernes Handy hammergünstig beim Discounter um die Ecke – nix wie hin und in die Schlange gestellt. Aber nach einer Stunde sind die Dinger schon wieder ausverkauft. Na toll. Und jetzt?

Fisch an einer Angel (Bild: alexnika / fotolia.com)
Bild: alexnika / fotolia.com

Wenn im Werbeprospekt das Schnäppchen ruft, die Artikel aber nach kürzester Zeit ausverkauft oder trotz Ankündigung noch gar nicht da sind, geht das so eigentlich nicht. Mit der Werbung erweckte Erwartungen müssen erfüllt werden und die Reklame darf nicht irreführend sein. Sonst könnte der Laden ja auch nur ein einziges Smartphone für 200 Euro hinstellen, ohne Ende damit werben und hinterher jedem sagen: "Schade, ausverkauft, aber wie wär's mit etwas anderem?".


Händler muss deutlich hinweisen

Wenn der Händler damit rechnet, dass die Ware schon kurz nach Ladenöffnung ausverkauft sein wird, dann muss er schon in der Werbung genau darauf hinweisen. Der Hinweis "Solange der Vorrat reicht" reicht dabei nicht aus. Ist aber schon in der Werbung von "Einzelstücken", "Ausstellungsstücken" oder "Restposten" die Rede, dann kann man wenig dagegen sagen.


Dummerweise kann man als einzelner kleiner Verbraucher aber gar nix machen; man kann die also nicht gleich verklagen oder so, weil das schöne Handy ausverkauft ist. Natürlich könnte man sich durch eine Beschwerde Luft machen – z.B. im extra dafür eingerichteten Lockangebot-Forum der Verbraucherzentrale NRW. Oder an die Kulanz appellieren und den Geschäftsführer ganz entspannt mal fragen, ob da nicht noch was geht in Sachen Online-Bestellung oder so – eventuell garniert mit einem dezenten Hinweis auf das Stichwort "irreführende Werbung". Was man aber ganz bestimmt tun kann, wenn da trotzdem nichts läuft: Nicht "bei der Gelegenheit" auch noch irgend was anderes kaufen und den Laden somit belohnen – denn genau dafür wurde man ja hin gelockt.


(Wi/hamo)

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3 Kommentar(e)

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  • Jürgen Zerwin

    Werbeversprechen

    Na,denn mal liebe Verbraucherschützer, ran an den Speck und unsere
    Supermarktgrößen zwingen Werbeversprechen auch einzuhalten.
    J.Z.aus Essen

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  • checked4you

    Werbeversprechen

    Tun wir - s. die letzten Absätze hier: https://www.vz-nrw.de/link321942A

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  • oistrach

    Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

    Genau dieses Gesetz sagte früher 3 Tage Mindestbevorratung, heute 2 Tage Mindestbevorratung oder aufschreiben und nachträglich bereitstellen.
    Das ist in den wenigsten Märkten bekannt. Gegebenenfalls Aufforderung per e-mail, da das Verkaufspersonal meist ja doch keine Rechte hat. Bei An-
    führen von Gerichtsurteilen ist schon ein Aktenzeichen notwendig, da es
    sonst niemanden interessiert.
    Man kann nicht genug gegen dieses Unwesen unternehmen!

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